Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Die Würde des Menschen in Krankheit, Sterben und Tod

Besonders seit der Novellierung des Gesetzes zur Patientenverfügung 2009 hört und liest man viele unterschiedliche Ratschläge, was Menschen im Blick auf das Lebensende tun sollen oder eben gerade nicht. Es gibt wohl nicht den einen richtigen Weg zur Vorsorge, es gibt verschiedene gut begründete Überlegungen.

Auf dieser Seite zeigen wir auf, welche Vorsorgeformulare uns sinnvoll erscheinen im Horizont der christlichen Überzeugung, dass menschliches Leben unendlich kostbar und wertvoll ist. Was das im Hinblick auf Sterben und Tod bedeutet, hat die Begründerin der Hospizbewegung, Cicely Saunders, schon vor Jahrzehnten so formuliert: „Es geht nicht darum, dem Leben mehr Tage zu geben, sondern den Tagen mehr Leben.“

Nach den geltenden Gesetzen haben engste Angehörigen nicht automatisch das Recht, in Gesundheitsfragen und den damit zusammenhängenden Aufenthalts- und finanziellen Angelegenheiten für Sie zu entscheiden, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Um längere Klärungsprozesse zu vermeiden ist es daher sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht eine (oder zwei) Personen zu benennen, denen Sie vertrauen und denen Sie zutrauen, in Ihrem Sinn zu entscheiden. Selbstverständlich gilt diese Vollmacht ausschließlich dann, wenn Sie selbst keine Entscheidungen treffen können.

Liegt eine solche Vollmacht nicht vor und Sie sind nicht in der Lage, Ihren Willen zu äußern, muss das Betreuungsgericht auf Antrag und nach ärztlichem Gutachten eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Hierbei wird bevorzugt eine geeignete Person aus Ihrem nächsten Umfeld bestellt. Sollte hier niemand zur Verfügung stehen, wird ein Berufsbetreuer bestellt.

In einer Betreuungsvollmacht können Sie jedoch auch eine Person benennen, die als Betreuungsperson für Sie eingesetzt werden soll. Im Unterschied zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person hat ein Betreuer dem Gericht gegenüber Rechenschaftspflicht.

 

In einer Patientenverfügung legen Sie Wünsche und Grenzen an eine zukünftige medizinische Behandlung nieder, ebenfalls ausschließlich für den Fall, dass Sie zu einer Entscheidung nicht in der Lage sind. Eine von Ihnen unterschriebene Patientenverfügung ist rechtsverbindlich, Ärzte sind verpflichtet, sie auch gegen die eigene Überzeugung zu befolgen. Wir raten daher vor dem Ausfüllen einer Patientenverfügung zu einem Gespräch mit Ihrem Arzt oder gegebenenfalls auch einer anderen Person Ihres Vertrauens.

Nach juristischem Urteil sollte eine Patientenverfügung grundsätzlich mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sein. Der Bevollmächtigte hat die Aufgabe, die Patientenverfügung gegenüber den behandelnden Ärzten zu vertreten und durchzusetzen.

Eine Vorsorgevollmacht hingegen kann auch ohne schriftliche Patientenverfügung ausgestellt werden. Sie überlassen es dann Ihrer Vertrauensperson, in den konkreten Situationen, die denkbar unterschiedlich sein können, für Sie zu entscheiden.

 

Ihre Wünsche und Werte sind uns wichtig

Es ist für niemanden einfach, im Voraus zu wissen, was man in einer konkreten Situation will und was nicht - ein Grund, warum viele Menschen aus guten Gründen und aus Überzeugung keine Patientenverfügung verfassen.

Wenn keine Patientenverfügung und keine Vorsorgevollmacht vorliegen und Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, ist es Aufgabe der Ärzte und Betreuer, Ihren mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln und sich danach zu richten.

Für diese schwierige Aufgabe kann jeder kleine Hinweis, jede kurze Äußerung von Ihnen hilfreich sein. Denn wir Menschen denken und werten sehr unterschiedlich.

Wir wollen Sie daher ermutigen, sich von der Fülle der Argumentationen nicht abhalten zu lassen, sich zu äußern. Schreiben Sie im Zweifelsfall frei und in Ihren Worten auf, was Ihnen wichtig ist. Formulieren Sie Ihre Gedanken und Überlegungen so, wie sie Ihnen in den Sinn kommen. Wenn die eine oder andere Formulierung dann formal den Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht genügen sollte, ist dennoch jede Ihrer Äußerungen ein wichtiger Hinweis auf Ihren Willen und wird selbstverständlich als Behandlungswunsch berücksichtigt.