Zertifikatskurs 2025 insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz (Insofa)

Fachkräfte, die an verschiedenen Stellen mit Kindern, Müttern, Vätern und anderen Erziehungsberechtigten regelmäßig in Kontakt stehen, sollen ihre Vertrauensbeziehungen nutzen, um Eltern zu unterstützen und Kinder zu fördern sowie im Bedarfsfall zu schützen.

Termin: 30. Januar 2025
09:00 - 28. Mai 2025
Ort: Speyer
Einrichtung: Diakonissen Bildungszentrum

Damit all diese Fachkräfte bestmöglich ihren Schutzauftrag umsetzen können, wurde – als qualitätssicherndes Element – die insoweit erfahrene Fachkraft (InSoFa) eingeführt. Diese berät Fachkräfte, stellt ihre Fachexpertise zur Verfügung, wirkt mit an der Gefährdungseinschätzung, bereitet die fallverantwortlichen Fachkräfte auf Elterngespräche oder Gespräche mit Kindern und Jugendlichen vor und erörtert gemeinsam mit den fallverantwortlichen Fachkräften notwendige nächste Schritte.

Nach erfolgreicher Kursteilnahme und der Bearbeitung einer eigenständigen Fallarbeit/Kursaufgabe, erhalten Sie Ihr Zertifikat.

Der Kurs findet in Kooperation mit dem Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz (ism gGmbH) statt, das die inhaltliche Gestaltung, Leitung und Durchführung übernimmt.

Die vollständigen Informationen zum Kurs (mit Anmeldevoraussetzungen) sowie die ausführliche Kursbeschreibung „Zertifikatskurs insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz“ können Sie in der Kursausschreibung im Online-Portal herunterladen.

 

Kurstermine

30.-31.01.2025

25.-26.02.2025

25.-26.03.2025

27.-28.05.2025

 

Anmeldung
Bitte melden Sie sich digital in unserem Online-Portal an.
Klicken Sie sich hier direkt zum Kurs.

 

* Der Kurs ist für Bildungsfreistellung anerkannt (Anerkennungsziffer 7128/0469/23). Als Arbeitnehmer:in haben Sie die Möglichkeit, nach dem Bildungsfreistellungsgesetz von Ihrem Arbeitgeber bezahlten Urlaub für die Kursteilnahme zu erhalten. Informationen zur Bildungsfreistellung in Rheinland-Pfalz finden Sie unter www.bildungsfreistellung.rlp.de. Arbeitgebern mit weniger als 50 Beschäftigten kann auf Antrag nach § 8 BFG ein pauschalierter Anteil des für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlendes Arbeitsentgelts erstattet werden.*